Ausbildungsprämie - aktuelle Informationen für Betriebe

vom Bundesverband der UnternehmerFrauen im Handwerk

Ø Gibt es bereits eine entsprechende Richtlinie zur Umsetzung der Ausbildungsprämie?

Sie ist für Ende Juli angekündigt, bislang müssen wir uns mit den Eckpunkten der Bundesregierung zufrieden geben.

Aber: Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) empfiehlt nach Inkrafttreten der Richtlinie eine zügige Antragstellung! Im Moment ist davon auszugehen, dass der Bund im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der mit vollständigen Unterlagen eingehenden Anträge entscheiden wird. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht! Ausdrücklich wird auch von der BDA nochmals bestätigt:  Für die o.g. Prämien gilt, dass der Zeitpunkt des Ausbildungsvertragsabschlusses vor Inkrafttreten der Richtlinie kein Ausschlussfaktor für eine Antragstellung ist. Auch vor dem 1. August  abgeschlossene Ausbildungsverträge werden also bei Erfüllung der in den Eckpunkten genannten Bedingungen berücksichtigt.

Ø Wo wird man den Antrag auf Zahlung der Ausbildungsprämie stellen können?

Die Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Gleiches gilt für die weiteren finanzielle Leistungen zur Vermeidung von Kurzarbeit für Auszubildende, zur Übernahme von Azubis aus Betrieben, die in die Insolvenz gegangen sind.

Ø Wird die Antragstellung nur online möglich sein oder gibt es auch andere Vordrucke?

Im Gegensatz zur aktuellen Überbrückungshilfe des Bundes, antwortet die Bundesagentur für Arbeit auf diese Frage wie folgt: Online-Anträge werden möglich sein, aber eine ausschließlich digitale Bearbeitung ist nach aktueller Lage nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird es voraussichtlich auch Antragsunterlagen in Papierform geben.

Ø Kann jeder Betrieb eine Ausbildungsprämie beantragen?

Nein. Nur diejenigen Betriebe, die coronabedingt Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, können bei gleichbleibender Ausbildungsleistung bzw. bei Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes einen Antrag stellen.

Die wesentlichen Eckpunkte sind bereits bekannt und werden sich auch nicht mehr ändern: So erhalten die Prämie z.B. Betriebe mit bis 249 Beschäftigten (Stichtag 29.2.2020), die entweder Umsatzeinbußen von mindestens 60 % im April und Mai gegenüber dem Vorjahr aufweisen oder die mindestens ein Monat Kurzarbeit im ersten Halbjahr hatten.

Eine Kurzübersicht der Anspruchsberechtigten hat jetzt die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht, siehe Anlage.

Ø Was müssen die antragstellenden Betriebe konkret tun, wenn sie die Fördervoraussetzungen (vgl. Umsatzrückgänge wegen Corona) erfüllen?

Die Betriebe müssen eine Bescheinigung über die Zahl der Ausbildungsverträge der letzten drei Jahre organisieren. Zuständig für die Erteilung dieser Bescheinigung sind die Kammern, bei der/denen ihre Ausbildungsverträge der vergangenen Jahre eingetragen wurden. Ergibt der Durchschnitt der innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossenen Ausbildungsverträge keine ganze Zahl, wird eine kaufmännische Rundung geprüft.

Ø Bis wann kann die Antragstellung erfolgen?

Die Antragstellung kann bis zu drei Monaten nach Ende der Probezeit erfolgen.

Ø Kann der Betrieb jetzt schon die Ausbildungsverträge abschließen, wenn er eine Förderung beantragen will?

Ja! Abwarten macht keinen Sinn: Alle Förder-Maßnahmen für die duale Ausbildung sind auf  das Ausbildungsjahr 2020/ 2021 gerichtet. Daher hat jeder Ausbilder, der für das Ausbildungsjahr 2020 einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat oder noch schließen wird, die Möglichkeit, eine entsprechende Förderung  zu erhalten – wenn er denn die Voraussetzungen des jeweiligen Förderbausteins erfüllt. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es daher nicht an.

Ø Was ist mit Betrieben, die erstmals ausbilden – können auch sie die Prämie wegen Erhöhung des Ausbildungsniveaus beantragen?

Ja, da hier schon der erste Ausbildungsvertrag über dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre liegt. Es zeichnet sich ab, dass die Ausbildungsprämie für neu abgeschlossene  Ausbildungsverträge gilt, die spätestens bis Februar 2021 mit der Ausbildung beginnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Matching auf dem Ausbildungsmarkt in diesem Jahr pandemiebedingt vielfach verzögert und in zahlreichen Fällen die Ausbildung ungewöhnlich spät beginnen dürfte.

Ø Wie sieht die Förderung aus bei Vermeidung von Kurzarbeit?

Dieser Zuschuss kann nach aktuellem Planungsstand nur für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

Ø Wie sieht die Förderung  aus bei der Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben?

Hier muss der antragstellende Betrieb belegen, dass es sich beim abgebenden Ausbildungsbetrieb um eine Corona-krisenbedingte Insolvenz handelt. Dazu ist u.a. eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters sowie die entsprechende Insolvenzbekanntmachung erforderlich. Auch hier gilt: Erfolgreich abgeschlossene Probezeit ist Förderbedingung. Förderfähig sind Ausbildungsverträge, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden

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